Allgemeine Geschäftsbedingungen Bereich Prüflabor

Version 1, Stand Juli 2024

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen im Bereich des Prüflabores des MVZ Labor Ravensburg GbR (im Folgenden „Labor“ genannt) durch einen Auftrag eines Auftraggebers und/oder Probennehmers (im Folgenden „Kunde“ genannt). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Auftragserteilung und der Abgabe der Proben gelten die AGB als angenommen. Änderungen und Anpassungen der AGB sind nach Ermessen des Labors ohne vorherige Information an den Kunden möglich.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, sofern diesen schriftlich durch das MVZ Labor Ravensburg GbR zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn ein Kunde mit der Bestellung und Beauftragung von (Labor)Dienstleistungen auf die eigenen AGB verweist und das Labor dem nicht ausdrücklich widerspricht. Im Falle von gegensätzlichen Angaben in den AGB gelten die Regelungen des Labors.

Im nachfolgenden Text wird die Pluralform „Proben“ verwendet, die Regelungen gelten aber ebenfalls für einzelne Proben.

2. Auftragserteilung und -durchführung

Das Labor erbringt seine Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt gemäß den im Angebot definierten oder vom Kunden durch Auftragserteilung festgelegten Kriterien und Vorgaben, sofern dies vom Labor als zulässig erachtet und bestätigt wird. Bei Fehlen spezifischer Anweisungen wird der Auftrag nach Ermessen des Labors durchgeführt. Durch Zwischenergebnisse der Untersuchungen oder aufgrund der Probenbeschaffenheit kann es sich herausstellen, dass weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen oder dass das vereinbarte Prüfverfahren zu keinem verwertbaren Ergebnis führt. Ohne zusätzliche schriftliche Vereinbarung des Labors trägt der Kunde die Kosten für den erforderlichen Mehraufwand.

Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt schriftlich (in Ausnahmefällen telefonisch) durch Angebotsannahme, durch die Bestellung von Untersuchungsmaterialien oder durch die Zusendung der Probe(n). Der Auftrag gilt als angenommen, wenn das Labor diesen schriftlich (in Ausnahmefällen mündlich) oder durch den Beginn der Durchführung der beauftragten Leistungen zustimmt. Vor Beginn der Durchführung der beauftragten Leistungen erfolgt nach Ermessen des Labors eine Prüfung der Erfüllung vorgegebener Kriterien, welche gegensätzlich zu den beauftragten Leistungen steht (beispielsweise die Untersuchung nach Trinkwasserverordnung bei Überschreitung der maximalen Transportzeit), und entscheidet über die Kontaktaufnahme mit dem Kunden.

Das Labor ist berechtigt, die beauftragten Leistungen ganz oder teilweise einem qualifizierten Unterauftragnehmer zu übertragen. Insbesondere gilt dies für Leistungen, welche durch akkreditierte Partnerlabore erbracht werden. Der Kunde ermächtigt das Labor durch Einsendung der Probe(n) zur Übermittlung aller, für die Erfüllung der übertragenen Leistungen, erforderlichen Informationen an den Unterauftragnehmer. Im Falle von technischen oder personellen Engpässen kann das Labor auch ausgewählte Aufträge abweisen.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart oder durch Verträge mit dem Kunden geregelt, gehört die Beratung, Abgabe von Auskünften oder Stellungnahmen sowie die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit, Ordnungsgemäßheit und Zweckmäßigkeit der überlassenen Probe(n) und dem gewünschten Untersuchungsumfang nicht zu den Verpflichtungen des Labors. Im Falle einer Abgabe von Stellungnahmen oder Beratung durch das Labor, sind diese als unverbindliche Anregungen zu verstehen.

3. Versand und Probenmaterial

Der Kunde haftet dafür, dass der Probentransport zulässig ist und die Proben ordnungsgemäß und sicher verpackt sind. Insbesondere die Bestimmungen für Gefahrstoffe und mikrobiologische Erzeugnisse sind zu beachten.

Das Labor haftet nicht für die verzögerte Anlieferung der Proben im Labor, selbst wenn der Transport über den vom Labor angebotenen Transportdienstleister erfolgt. Der Kunde trägt die Gefahr der Anlieferung von Proben.

Alle Proben gehen mit Eingang beim Labor in dessen Eigentum über. Die Weiterleitung des Untersuchungsmaterials oder der daraus gewonnener Isolate an Dritte, sofern dies zur Diagnosefindung erforderlich ist, ist zulässig (z.B. Weiterleitung an ein nationales Referenzzentrum).

Die Proben werden, wo sinnvoll, nach Ermessen des Labors archiviert und aufbewahrt. Bei Proben, welche einer zulässigen maximalen Transportzeit unterliegen, erfolgt keine Archivierung. Anderslautende Vereinbarungen hinsichtlich der Archivierungsdauer der Proben bedarf der Schriftform und Zustimmung des Labors.

Nach Ablauf der Archivierungsdauer werden die Proben entsorgt.

4. Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungszeiten orientieren sich an den regulatorischen Vorgaben hinsichtlich der Laboruntersuchungen, Terminvorgaben sind hier daher in der Regel nicht möglich und bedürfen der Schriftform. Die Erstellung des schriftlichen Prüfberichtes erfolgt im Anschluss an die Laboruntersuchung möglichst umgehend. Im Falle von sonstigen Dienstleistungen können verbindliche Terminzusagen im Einzelfall schriftlich vereinbart werden.

Termin- und Fristverzögerungen bis hin zur Nichtannahme von Aufträgen aufgrund bestimmter Ereignisse, die dem Labor die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat das Labor nicht zu vertreten. Auslösende Fälle hierfür können beispielsweise, aber nicht abschließend sein: Höhere Gewalt, Streik, Pandemie, behördliche Anordnung, Ausfall wesentlicher unverschuldeter Gerätedefekte oder Personalausfälle, Betriebsstörungen.

5. Prüfberichte

Die Rückmeldung der Untersuchungsergebnisse kann in vereinfachter Form gemäß DIN EN ISO/IEC 17025, Kap. 7.8.1.3 erfolgen. So wird beispielsweise auf die Angabe der Messunsicherheit verzichtet, sofern keine gesetzliche Anforderung dem widerspricht. Die Messunsicherheiten sind im Labor verfügbar und können vom Kunden angefragt werden. Konformitätsbewertungen werden in der Regel nur dann durchgeführt, wenn dies aufgrund regulatorischer Vorgaben gefordert wird. Sofern in der angewendeten Spezifikation, Norm oder Gesetzestext keine Entscheidungsregel vorgegeben ist, wird das Messergebnis ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit beurteilt. Die angewendete Entscheidungsregel in Abhängigkeit von der Untersuchungsmethode ist im Labor verfügbar und kann vom Kunden angefragt werden.

Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Prüfbericht genannten Prüfgegenstände und die Ergebnisse beziehen sich auf die Probe, wie erhalten. Es wird keine Verantwortung für die Richtigkeit der Probennahme sowie der auf den Prüfbericht übertragenen und bei der Probennahme erfassten Daten übernommen, sofern die Proben nicht durch das Labor oder in ihrem Auftrag entnommen wurden.

Die Prüfberichte und Rechnungen werden postalisch oder, bei entsprechender Beauftragung durch den Kunden, per Mail ohne Passwortschutz und ohne elektronische Signatur übermittelt. Eine Verfälschung oder Einsichtnahme dieser Ergebnisse durch Dritte außerhalb des Zugriffsbereichs des Labors begründet kein Verschulden des Labors. Die Übersendung erfolgt immer an den Auftraggeber und, im Falle von Wasseruntersuchungen mit der Probennahme über einen externen Probennehmer, an den Probennehmer. Im Falle von gesetzlichen Vorgaben kann die Übermittlung an weitere Stellen erforderlich sein (z.B. gesetzliche Meldepflicht bei Nicht-Einhaltung des technischen Maßnahmenwertes im Rahmen von orientierenden Untersuchungen nach Trinkwasserverordnung oder Datenübermittlung an die Behörden zu statistischen Zwecken). Sofern eine besondere Vollmacht/ Erlaubnis dem Labor ausgestellt wurde, können die Prüfberichte und Ergebnisse an Behörde oder Dritte weitergeleitet werden.

Der Prüfbericht darf nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses, für den er vereinbarungsgemäß bestimmt ist, verwendet werden. Eine Veröffentlichung der Prüfberichte auszugsweise ist lediglich mit Zustimmung des Labors möglich, ansonsten darf die Veröffentlichung nur vollständig in Form des erstellten Prüfberichtes erfolgen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Angebote oder die für Laborleistungen zugrundeliegende Preise sind freibleibend und unverbindlich. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist der Angebote sind entsprechende Anpassungen durch Lohn- oder Materialpreiserhöhungen möglich.

Preisänderungen sind möglich, wenn sich die Kosten beispielsweise für Materialien oder Energie, das Personal oder die Infrastruktur ändern. Entsprechende Preisanpassungen werden im Vorfeld angekündigt (in der Regel postalisch an die Rechnungsempfänger), wenn Kostenerhöhungen eintreten.

Soweit für die Erledigung eines Auftrages auf Verlangen des Auftraggebers Überstunden, Wochenend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, behält sich das MVZ Labor Ravensburg vor, angemessene Zuschläge für die Deckung der eigenen Mehrkosten zu erheben.

Rechnungen des Labors sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Labor. Falls der Kunde die Richtigkeit eines Untersuchungsergebnisses in Zweifel zieht, ist er dadurch nicht zur Zurückhaltung der Zahlung berechtigt, sofern nicht das fehlerhafte Untersuchungsergebnis unstreitig und durch das Labor akzeptiert worden ist.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so behält sich das Labor die Erhebung von Mahngebühren vor. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung von Rechnungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so ist das Labor berechtigt, Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen erhaltenen Informationen und Ergebnisse werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die Erhebung sowie die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Auftraggeber erfolgt ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen. Mit Einsendung der Proben erklärt sich der Kunde mit der Verarbeitung der Daten einverstanden. Eine Übermittlung an die zuständige Behörde im Falle einer Übermittlungspflicht sowie die Zusendung des Prüfberichtes an die externen Probennehmer zur weiteren Nachbearbeitung ist hiervon ausgenommen (siehe 5. Prüfberichte)

7. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Probennahmen

Mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung / Beauftragung kann auch im Rahmen der angebotenen Leistungen beim Kunden die Probennahme durch Mitarbeiter des Labors erfolgen. Nach Anweisung des Kunden oder nach Anweisung einer von ihm autorisierten Person vor Ort kann der Probenumfang sowie das Untersuchungsspektrum (abweichend vom Angebot) angepasst werden.

Es wird vorausgesetzt, dass die Entnahmestellen ohne besondere Aufwendungen und Ausrüstungen erreicht werden können. Zusätzlicher Aufwand oder erneute Anfahrt zum Entnahmeort können bei Bedarf dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Mängel oder Schäden, welche im Rahmen der Probennahme durch einen Labormitarbeiter entstanden sind, müssen unverzüglich dem Labor mitgeteilt werden. Zu diesem Zweck ist die Entnahmestelle noch in Anwesenheit des Labormitarbeiters zu begutachten und der Kunde hat Mängel vor Ort mit dem Mitarbeiter des Labors zu dokumentieren. Werden Mängel oder Schäden erst später dem Labor gemeldet, so liegt die Beteiligung an der Mängelbeseitigung bzw. der Schadensersatz im Ermessen des Labors.

8. Gewährleistung und Haftung

Das Labor wendet, sofern verfügbar, genormte oder ihnen gleichzusetzende Verfahren für die Abarbeitung der Proben an. Für alle Leistungen des Labors werden die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik angewendet. Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Präzision der Laboruntersuchungen werden regelmäßig interne und externe Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt. Sollte es wider Erwarten zu einer fehlerhaften Abarbeitung von Proben kommen, so bietet das Labor nach eigenem Ermessen eine kostenlose Wiederholung der Untersuchung an. Schadensersatzansprüche sind (mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt. Ansprüche durch Folgeschäden, Umsatzeinbußen, Produktionsausfall oder ähnliches sind, auch in Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung, ausgeschlossen. Die Haftung ist auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Labors beschränkt.

Das Labor haftet nicht für Schäden oder fehlerhafte Untersuchungen, welche aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Informationen entstanden sind, die der Auftraggeber bereitgestellt hat. In Fällen, in denen dadurch einem Dritten einen Schaden entsteht, können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das Labor und dessen Mitarbeiter sind gegenüber dem Auftraggeber nicht für Handlungen verantwortlich, welche basierend auf Schlüssen oder Beratung ausgehend von den Prüfberichten getroffen oder unterlassen wurden. Davon abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung des Labors.

9. Schlussvereinbarungen

Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten ist Ravensburg, es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Im Falle einer Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen. Sollte sich durch eine unwirksame Bestimmung oder einer fehlende Regelung eine Lücke ergeben, sind beide Parteien verpflichtet, eine wirksame Bestimmung zu schaffen, welche dem, was die beiden Parteien vermeintlich gewollt haben, am nächsten kommt.